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§ 33 BBVGO

Fassungen
01.05.1998 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 148/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3301.05.199831.12.2003 BGBl. II Nr. 148/1998 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bahn-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. II Nr. 148/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BBVGO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).

Text

Abschnitt 6
Jugendvertretung

Jugendversammlung

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die Jugendversammlung ist vom Jugendvertrauensrat einzuberufen.
  2. Absatz 2,Sofern kein Jugendvertrauensrat besteht oder dieser vorübergehend funktionsunfähig ist, sind zur Einberufung berechtigt
    1. Ziffer eins
      der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte jugendliche Arbeitnehmer;
    2. Ziffer 2
      sofern ein Vertrauenspersonenausschuß errichtet ist, dieser;
    3. Ziffer 3
      jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer.
    Die Einberufung ist erfolgt, wenn einer der Vorgenannten von seinem Recht auf Einberufung der Jugendversammlung Gebrauch gemacht hat. Im übrigen finden die Paragraphen eins, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009123

Dokumentnummer

NOR12115669

Alte Dokumentnummer

N6199851915L