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§ 36 BBVGO

Fassungen
01.05.1998 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 148/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3601.05.199831.12.2003 BGBl. II Nr. 148/1998 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bahn-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. II Nr. 148/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BBVGO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).

Text

Gemeinsame Bestimmungen über die Organe der Jugendvertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 BBVG

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer der Organe der Jugendvertretung beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Organs der Jugendvertretung, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgt.
  2. Absatz 2,Auf die Geschäftsführung der Organe der Jugendvertretung, die aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, sind die Paragraphen 12, Absatz eins bis 4 und 5 erster Satz, 13 bis 15, 16 Absatz eins, 2, 4 bis 7, 9 und 11, weiters die Paragraphen 21, Absatz eins, 2, Ziffer 7 bis 11, 3 und 4 sowie 23 und 24 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, sofern die Geschäftsordnung keine strengeren Erfordernisse festlegt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Beschluß über die Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Organs der Jugendvertretung. Die Beschlüsse des Organs der Jugendvertretung sind dem entsprechenden Personalvertretungsorgan binnen drei Tagen schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4,Besteht das Organ der Jugendvertretung aus zwei Mitgliedern, so ist auf die Wahl des Vorsitzenden Paragraph 12, Absatz 6, sinngemäß anzuwenden. Ihre Aufgaben haben sie, soweit sie nicht die Geschäfte untereinander aufteilen, gemeinsam durchzuführen. Notwendige Beschlüsse kommen auch bei einer Aufteilung der Geschäfte nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande.
  5. Absatz 5,Vertreter des Organs der Jugendvertretung gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, es sei denn, das Organ der Jugendvertretung beschließt im Einzelfall etwas anderes.
  6. Absatz 6,Auf die Mitglieder der Organe der Jugendvertretung sind die Paragraphen 53, Absatz eins bis 3, 5 bis 7 und 55 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009123

Dokumentnummer

NOR12115672

Alte Dokumentnummer

N6199851918L