Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bahn-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).
Text
Verhältnis der im Betrieb beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer zu den Mitgliedern der Organe der Jugendvertretung
§ 37.Paragraph 37,
Die jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes können Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des zuständigen Organs der Jugendvertretung (§ 41) vorbringen. Die jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes können Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des zuständigen Organs der Jugendvertretung (Paragraph 41,) vorbringen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Dokumentnummer
NOR12115673
Alte Dokumentnummer
N6199851919L