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§ 41 BBVGO

Fassungen
01.05.1998 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 148/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4101.05.199831.12.2003 BGBl. II Nr. 148/1998 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bahn-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. II Nr. 148/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BBVGO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).

Text

Ausübung der Befugnisse der Organe der Jugendvertretung

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Die den Organen der Jugendvertretung zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Jugendvertrauensräte ausgeübt. Sind nicht nur die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer in einem Betrieb berührt, werden die Befugnisse vom zuständigen Personaljugendvertrauensrat wahrgenommen. Sind nicht nur die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer innerhalb des Wirkungsbereichs eines Personaljugendvertrauensrates berührt, werden die Befugnisse vom Zentraljugendvertrauensrat wahrgenommen.
  2. Absatz 2,Die Organe der Jugendvertretung können die Durchführung einzelner ihrer Aufgaben einem oder mehreren ihrer Mitglieder übertragen, so insbesondere die Überwachung der Einhaltung der für das Arbeitsverhältnis jugendlicher Arbeitnehmer geltenden Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009123

Dokumentnummer

NOR12115677

Alte Dokumentnummer

N6199851923L