Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bahn-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).
Text
Teilnahme an Beratungen zwischen Personalvertretungsorganen und Betriebsinhaber
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Das jeweils zuständige Organ der Jugendvertretung ist berufen, insbesondere an nachstehenden Beratungen durch ein Mitglied teilzunehmen:
an den gemeinsamen Beratungen über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen, die mindestens vierteljährlich und auf Verlangen des zuständigen Personalvertretungsorgans monatlich abzuhalten sind (§ 92 ArbVG);an den gemeinsamen Beratungen über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen, die mindestens vierteljährlich und auf Verlangen des zuständigen Personalvertretungsorgans monatlich abzuhalten sind (Paragraph 92, ArbVG);
an den gemeinsamen Beratungen des Betriebsinhabers mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan über die Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen; werden solche Maßnahmen vom Betriebsinhaber im Zusammenwirken mit dem Arbeitsmarktservice durchgeführt, auch an den diesbezüglichen Verhandlungen (§ 94 ArbVG);an den gemeinsamen Beratungen des Betriebsinhabers mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan über die Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen; werden solche Maßnahmen vom Betriebsinhaber im Zusammenwirken mit dem Arbeitsmarktservice durchgeführt, auch an den diesbezüglichen Verhandlungen (Paragraph 94, ArbVG);
an den gemeinsamen Beratungen über Vorschläge des zuständigen Personalvertretungsorgans zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die Arbeitnehmer nachteiligen Folgen von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 ArbVG.an den gemeinsamen Beratungen über Vorschläge des zuständigen Personalvertretungsorgans zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die Arbeitnehmer nachteiligen Folgen von Betriebsänderungen im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, ArbVG.
(2)Absatz 2,Der Betriebsinhaber und das Personalvertretungsorgan haben das zuständige Organ der Jugendvertretung vom Zeitpunkt einer Beratung im Sinne des Abs. 1 mindestens einen Tag vorher zu verständigen; mit der Verständigung ist nach Möglichkeit der Gegenstand der Beratung bekanntzugeben.Der Betriebsinhaber und das Personalvertretungsorgan haben das zuständige Organ der Jugendvertretung vom Zeitpunkt einer Beratung im Sinne des Absatz eins, mindestens einen Tag vorher zu verständigen; mit der Verständigung ist nach Möglichkeit der Gegenstand der Beratung bekanntzugeben.
Schlagworte
Schulungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Dokumentnummer
NOR12115683
Alte Dokumentnummer
N6199851929L