Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bahn-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).
Text
2. Hauptstück
Rechtsstellung der Mitglieder der Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 BBVG (Vertrauenspersonenausschuß; Personalausschuß; Zentralausschuß)
Freistellung
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Liegen die Voraussetzungen des § 65 BBVG vor, so ist auf Antrag des jeweils antragsberechtigten Personalvertretungsorgans die entsprechende Anzahl von Mitgliedern von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen. Der Antrag hat die Namen der Mitglieder des Personalvertretungsorgans zu enthalten, die auf Grund eines Beschlusses des Personalvertretungsorgans freizustellen sind. Ein freigestelltes Mitglied eines Personalvertretungsorgans kann auf Beschluß des antragsberechtigten Personalvertretungsorgans jederzeit abberufen und durch ein anderes Mitglied ersetzt werden.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 65, BBVG vor, so ist auf Antrag des jeweils antragsberechtigten Personalvertretungsorgans die entsprechende Anzahl von Mitgliedern von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen. Der Antrag hat die Namen der Mitglieder des Personalvertretungsorgans zu enthalten, die auf Grund eines Beschlusses des Personalvertretungsorgans freizustellen sind. Ein freigestelltes Mitglied eines Personalvertretungsorgans kann auf Beschluß des antragsberechtigten Personalvertretungsorgans jederzeit abberufen und durch ein anderes Mitglied ersetzt werden.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Freistellung eines Mitgliedes eines Personalvertretungsorgans ist dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen. Der Antrag auf Freistellung eines Mitgliedes des Zentralausschusses ist außerdem der Unternehmensleitung bekanntzugeben. Im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen ist der Antrag auf Freistellung hinsichtlich der Mitglieder aller Personalvertretungsorgane der Unternehmensleitung schriftlich mitzuteilen. Mit der Mitteilung des Antrages an den Betriebsinhaber (im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen an die Unternehmensleitung) wird die Freistellung rechtswirksam. Das gleiche gilt im Falle des Abs. 1 letzter Satz.Der Antrag auf Freistellung eines Mitgliedes eines Personalvertretungsorgans ist dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen. Der Antrag auf Freistellung eines Mitgliedes des Zentralausschusses ist außerdem der Unternehmensleitung bekanntzugeben. Im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen ist der Antrag auf Freistellung hinsichtlich der Mitglieder aller Personalvertretungsorgane der Unternehmensleitung schriftlich mitzuteilen. Mit der Mitteilung des Antrages an den Betriebsinhaber (im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen an die Unternehmensleitung) wird die Freistellung rechtswirksam. Das gleiche gilt im Falle des Absatz eins, letzter Satz.
(3)Absatz 3,Ein Beschluß der Konzernvertretung nach § 65 Abs. 2 BBVG ist dem Inhaber des Betriebes oder Unternehmens, in dem das freizustellende Mitglied beschäftigt ist, schriftlich mitzuteilen. Dieser Beschluß sowie der Antrag gemäß Abs. 1 sind überdies der Konzernleitung bekanntzugeben.Ein Beschluß der Konzernvertretung nach Paragraph 65, Absatz 2, BBVG ist dem Inhaber des Betriebes oder Unternehmens, in dem das freizustellende Mitglied beschäftigt ist, schriftlich mitzuteilen. Dieser Beschluß sowie der Antrag gemäß Absatz eins, sind überdies der Konzernleitung bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Dokumentnummer
NOR12115688
Alte Dokumentnummer
N6199851934L