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§ 52 BBVGO

Fassungen
01.05.1998 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 148/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5201.05.199831.12.2003 BGBl. II Nr. 148/1998 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bahn-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. II Nr. 148/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BBVGO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).

Text

2. Hauptstück
Rechtsstellung der Mitglieder der Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 BBVG (Vertrauenspersonenausschuß; Personalausschuß; Zentralausschuß)

Freistellung

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 65, BBVG vor, so ist auf Antrag des jeweils antragsberechtigten Personalvertretungsorgans die entsprechende Anzahl von Mitgliedern von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen. Der Antrag hat die Namen der Mitglieder des Personalvertretungsorgans zu enthalten, die auf Grund eines Beschlusses des Personalvertretungsorgans freizustellen sind. Ein freigestelltes Mitglied eines Personalvertretungsorgans kann auf Beschluß des antragsberechtigten Personalvertretungsorgans jederzeit abberufen und durch ein anderes Mitglied ersetzt werden.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Freistellung eines Mitgliedes eines Personalvertretungsorgans ist dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen. Der Antrag auf Freistellung eines Mitgliedes des Zentralausschusses ist außerdem der Unternehmensleitung bekanntzugeben. Im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen ist der Antrag auf Freistellung hinsichtlich der Mitglieder aller Personalvertretungsorgane der Unternehmensleitung schriftlich mitzuteilen. Mit der Mitteilung des Antrages an den Betriebsinhaber (im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen an die Unternehmensleitung) wird die Freistellung rechtswirksam. Das gleiche gilt im Falle des Absatz eins, letzter Satz.
  3. Absatz 3,Ein Beschluß der Konzernvertretung nach Paragraph 65, Absatz 2, BBVG ist dem Inhaber des Betriebes oder Unternehmens, in dem das freizustellende Mitglied beschäftigt ist, schriftlich mitzuteilen. Dieser Beschluß sowie der Antrag gemäß Absatz eins, sind überdies der Konzernleitung bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009123

Dokumentnummer

NOR12115688

Alte Dokumentnummer

N6199851934L