Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bahn-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).
Text
3. Hauptstück
Befugnisse der Arbeitnehmerschaft
Abschnitt 1
Organzuständigkeit
Kompetenzabgrenzung und Kompetenzübertragung
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, durch Personalausschüsse ausgeübt. Sind solche nicht errichtet, werden die Befugnisse vom Vertrauenspersonenausschuß ausgeübt. In Unternehmen, in denen ein Zentralausschuß errichtet ist, werden die in § 70 Abs. 2 BBVG genannten Befugnisse von diesem ausgeübt. In Konzernen, in denen eine Konzernvertretung errichtet ist, werden die in § 113 Abs. 5 ArbVG genannten Befugnisse von dieser ausgeübt.Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, durch Personalausschüsse ausgeübt. Sind solche nicht errichtet, werden die Befugnisse vom Vertrauenspersonenausschuß ausgeübt. In Unternehmen, in denen ein Zentralausschuß errichtet ist, werden die in Paragraph 70, Absatz 2, BBVG genannten Befugnisse von diesem ausgeübt. In Konzernen, in denen eine Konzernvertretung errichtet ist, werden die in Paragraph 113, Absatz 5, ArbVG genannten Befugnisse von dieser ausgeübt.
(2)Absatz 2,Im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen werden die der Arbeitnehmerschaft nach § 70 Abs. 2 Z 6 lit. a bis g und i BBVG zustehenden Befugnisse sowie das allgemeine Überwachungsrecht nach § 89 ArbVG vom Vertrauenspersonenausschuß ausgeübt, wenn ausschließlich die Interessen von Arbeitnehmern eines Betriebes betroffen sind.Im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen werden die der Arbeitnehmerschaft nach Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 6, Litera a bis g und i BBVG zustehenden Befugnisse sowie das allgemeine Überwachungsrecht nach Paragraph 89, ArbVG vom Vertrauenspersonenausschuß ausgeübt, wenn ausschließlich die Interessen von Arbeitnehmern eines Betriebes betroffen sind.
(3)Absatz 3,Der Personalausschuß kann beschließen, die Ausübung seiner Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten dem Vertrauenspersonenausschuß mit dessen Zustimmung zu übertragen. Dasselbe gilt für den Zentralausschuß in bezug auf den Personalausschuß. In Unternehmen, in denen kein Personalausschuß errichtet ist, kann der Zentralausschuß seine Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten dem Vertrauenspersonenausschuß mit dessen Zustimmung übertragen. Die Übertragung der Aufgaben kann auch in der Geschäftsordnung (§ 21) des Personalausschusses (Zentralausschusses) geregelt werden. Abs. 6 ist anzuwenden.Der Personalausschuß kann beschließen, die Ausübung seiner Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten dem Vertrauenspersonenausschuß mit dessen Zustimmung zu übertragen. Dasselbe gilt für den Zentralausschuß in bezug auf den Personalausschuß. In Unternehmen, in denen kein Personalausschuß errichtet ist, kann der Zentralausschuß seine Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten dem Vertrauenspersonenausschuß mit dessen Zustimmung übertragen. Die Übertragung der Aufgaben kann auch in der Geschäftsordnung (Paragraph 21,) des Personalausschusses (Zentralausschusses) geregelt werden. Absatz 6, ist anzuwenden.
(4)Absatz 4,In Angelegenheiten nach §§ 96, 96a und 97 ArbVG, die die Interessen der Arbeitnehmer mehr als eines Unternehmens betreffen und in denen eine einheitliche Vorgangsweise des Konzerns, insbesondere durch Konzernrichtlinien erfolgt, kann der Zentralausschuß der Konzernvertretung mit deren Zustimmung die Ausübung seiner Befugnisse übertragen, soweit derartige Angelegenheiten nicht ohnehin gemäß § 113 Abs. 5 ArbVG in die Zuständigkeit der Konzernvertretung fallen. Besteht kein Zentralausschuß, so kann der Vertrauenspersonenausschuß eine derartige Kompetenzübertragung vornehmen.In Angelegenheiten nach Paragraphen 96, 96 a und 97 ArbVG, die die Interessen der Arbeitnehmer mehr als eines Unternehmens betreffen und in denen eine einheitliche Vorgangsweise des Konzerns, insbesondere durch Konzernrichtlinien erfolgt, kann der Zentralausschuß der Konzernvertretung mit deren Zustimmung die Ausübung seiner Befugnisse übertragen, soweit derartige Angelegenheiten nicht ohnehin gemäß Paragraph 113, Absatz 5, ArbVG in die Zuständigkeit der Konzernvertretung fallen. Besteht kein Zentralausschuß, so kann der Vertrauenspersonenausschuß eine derartige Kompetenzübertragung vornehmen.
(5)Absatz 5,Die Konzernvertretung kann übertragene Befugnisse nur ausüben, wenn eine Kompetenzübertragung durch zumindest zwei Zentralausschüsse (Vertrauenspersonenausschüsse) erfolgt ist.
(6)Absatz 6,Dem Betriebsinhaber sind die Beschlüsse gemäß Abs. 3 und 4 umgehend schriftlich mitzuteilen. Sie erlangen erst mit der Verständigung des Betriebsinhabers Rechtswirksamkeit. Die Übertragung gilt, sofern sie nicht befristet ist oder sich aus der Natur der übertragenen Angelegenheit eine Befristung ergibt, für die Dauer der Tätigkeit des übertragenden Personalvertretungsorgans. Vor Abschluß einer in Behandlung stehenden Angelegenheit kann die Übertragung nur aus wichtigen Gründen, sonst jederzeit vom übertragenden Personalvertretungsorgan widerrufen werden; sie bedarf zur Rechtswirksamkeit der Verständigung des Betriebsinhabers.Dem Betriebsinhaber sind die Beschlüsse gemäß Absatz 3 und 4 umgehend schriftlich mitzuteilen. Sie erlangen erst mit der Verständigung des Betriebsinhabers Rechtswirksamkeit. Die Übertragung gilt, sofern sie nicht befristet ist oder sich aus der Natur der übertragenen Angelegenheit eine Befristung ergibt, für die Dauer der Tätigkeit des übertragenden Personalvertretungsorgans. Vor Abschluß einer in Behandlung stehenden Angelegenheit kann die Übertragung nur aus wichtigen Gründen, sonst jederzeit vom übertragenden Personalvertretungsorgan widerrufen werden; sie bedarf zur Rechtswirksamkeit der Verständigung des Betriebsinhabers.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Dokumentnummer
NOR12115692
Alte Dokumentnummer
N6199851938L