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§ 60 BBVGO

Fassungen
01.05.1998 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 148/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6001.05.199831.12.2003 BGBl. II Nr. 148/1998 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bahn-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. II Nr. 148/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BBVGO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).

Text

Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Besteht im Betrieb eine mit Zustimmung des Zentralausschusses (Vertrauenspersonenausschusses) oder auf Grund eines Kollektivvertrages eingeführte Disziplinarordnung, so können Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Zentralausschusses (Vertrauenspersonenausschusses) eingerichtete Stelle (Disziplinarkommission oder dergleichen) entscheidet, nur mit Zustimmung des Personalausschusses (Vertrauenspersonenausschusses) verhängt werden. Der Personalausschuß (Vertrauenspersonenausschuß) hat vor Abgabe einer Zustimmungserklärung zur beabsichtigten Verhängung der Disziplinarmaßnahme eingehend den Sachverhalt zu prüfen und den betroffenen Arbeitnehmer zu hören.
  2. Absatz 2,Sieht der Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine Stelle vor, die über die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen entscheidet, so kann diese Stelle Disziplinarmaßnahmen nur verhängen, wenn sie mit Zustimmung des Zentralausschusses (Vertrauenspersonenausschusses) eingerichtet wurde. Der Zustimmung bedarf auch die personelle Zusammensetzung dieser Stelle.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009123

Dokumentnummer

NOR12115696

Alte Dokumentnummer

N6199851942L