Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bahn-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).
Text
Mitwirkung im Aufsichtsrat
§ 63.Paragraph 63,
In den dem BBVG unterliegenden Unternehmen gelten für die Mitwirkung im Aufsichtsrat gemäß § 70 Abs. 2 Z 1 BBVG iVm § 110 ArbVG die Bestimmungen der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, BGBl. Nr. 343/1974, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den nach dem BBVG errichteten Organen wahrzunehmen sind. In den dem BBVG unterliegenden Unternehmen gelten für die Mitwirkung im Aufsichtsrat gemäß Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins, BBVG in Verbindung mit Paragraph 110, ArbVG die Bestimmungen der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den nach dem BBVG errichteten Organen wahrzunehmen sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Dokumentnummer
NOR12115699
Alte Dokumentnummer
N6199851945L