Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bahn-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).
Text
Schlichtungsstelle
§ 64.Paragraph 64,
In den dem BBVG unterliegenden Unternehmen gelten für die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen gemäß § 69 Abs. 1 BBVG iVm den Abschnitten 2 und 3 des 1. Hauptstückes des III. Teiles sowie § 159 ArbVG die Bestimmungen der Verordnung vom 30. Juli 1987, mit der die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen geregelt wird (Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung, SchliSt-Geo), BGBl. Nr. 444/1987, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den nach dem BBVG errichteten Organen wahrzunehmen sind. In den dem BBVG unterliegenden Unternehmen gelten für die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, BBVG in Verbindung mit den Abschnitten 2 und 3 des 1. Hauptstückes des römisch drei. Teiles sowie Paragraph 159, ArbVG die Bestimmungen der Verordnung vom 30. Juli 1987, mit der die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen geregelt wird (Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung, SchliSt-Geo), Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den nach dem BBVG errichteten Organen wahrzunehmen sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Dokumentnummer
NOR12115700
Alte Dokumentnummer
N6199851946L