Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
16.05.1998 bis 31.12.1999 — BGBl. II Nr. 173/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 116.05.199831.12.1999 BGBl. II Nr. 173/1998 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des BMAGS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

16.05.1998BGBl. II Nr. 173/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

1. Hauptstück

Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung

1. Ziele

Paragraph eins, Bei der Umsetzung des Frauenförderungsplanes sollen folgende Ziele erreicht werden:

  1. Ziffer eins
    Chancengleichheit. Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der Berufswelt anerkennen und eine positive Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen auf allen Hierarchieebenen fördern.
  2. Ziffer 2
    Bewußtseinsbildung. Das Selbstbewußtsein von Frauen stärken und berufliche Identität fördern - die Bereitschaft erhöhen, Einfluß zu nehmen, mitzugestalten, Entscheidungen zu treffen, Verantwortung zu übernehmen. Neue Wege der Zusammenarbeit zwischen Frauen und Männern im Beruf als Chance für beide Geschlechter verstehen. Die Akzeptanz der Inanspruchnahme von Elternkarenzurlaub durch Männer bei allen Mitarbeiter(n)/innen des Ressorts fördern.
  3. Ziffer 3
    Ausgleich bestehender Belastungen. Die Voraussetzungen zur Vereinbarkeit familiärer Verpflichtungen und beruflicher Interessen verbessern durch Ausgleich der Benachteiligungen, die auf Grund der gesellschaftlichen Arbeitsteilung bestehen.
  4. Ziffer 4
    Information. Kommunikation verstärken und ein Informationsnetzwerk aufbauen.
  5. Ziffer 5
    Neuaufteilung von Macht. Bedingungen für gleichberechtigte Beteiligung der Frauen an den Entscheidungsstrukturen entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung schaffen. Den Frauenanteil in Funktionen, Kommissionen und Gremien erhöhen.
  6. Ziffer 6
    Steuerung. Entwicklungstendenzen auf dem Gebiet der Frauenförderung verfolgen und Reaktionsmöglichkeiten schaffen.

Gesetzesnummer

10009124

Dokumentnummer

NOR12115705

Alte Dokumentnummer

N6199852158L