Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan des BMAGS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 173/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Spezielle Maßnahmen für Dienstnehmer/innen der
Verwendungs-/Entlohnungsgruppen C/c und D/d bzw. A3 und A4
§ 13. (1) Es sind in verstärktem Maße Kurse für die Verwendungs-/Entlohnungsgruppen C/c und D/d bzw. A3 und A4 anzubieten, die wichtige Inhalte wie zB Kommunikation, Sprachkenntnisse und Teamarbeit enthalten.Paragraph 13, (1) Es sind in verstärktem Maße Kurse für die Verwendungs-/Entlohnungsgruppen C/c und D/d bzw. A3 und A4 anzubieten, die wichtige Inhalte wie zB Kommunikation, Sprachkenntnisse und Teamarbeit enthalten.
(2)Absatz 2,Die Arbeitszufriedenheit dieser Bediensteten soll durch folgende Maßnahmen erhöht werden:
Schaffung von mehr Arbeitszufriedenheit durch Kennenlernen der Arbeitsabläufe und -inhalte;
Mitgestaltung ergonometrischer Arbeitsplätze und Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsumfeldes;
Erleichterung der Arbeitsbedingungen und Arbeitsabläufe durch verbesserte interne Organisation und Information über Rechte und Pflichten.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Arbeitsinhalt, Entlohnungsgruppe
Dokumentnummer
NOR12115717
Alte Dokumentnummer
N6199852170L