Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
16.05.1998 bis 31.12.1999 — BGBl. II Nr. 173/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1516.05.199831.12.1999 BGBl. II Nr. 173/1998 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des BMAGS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

16.05.1998BGBl. II Nr. 173/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Schulung von Führungskräften

Paragraph 15, (1) Personalverantwortliche und Bedienstete, die mit Maßnahmen der Organisationsentwicklung betraut sind, haben sich über das B-GBG und damit verbundene Fragen der Frauenförderung zu informieren. Diese Themen sind bei den Fachtagungen der Personalverantwortlichen bei aktuellem Anlaß zu behandeln.

  1. Absatz 2,In den Führungskräfteschulungen des Ressorts sind Themen wie Frauenförderung, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Dienstrecht, Umgang mit Mitarbeiter(n)/innen zu behandeln. Besonderes Augenmerk ist auf die Fähigkeit zur Delegierung von Verantwortung und zur Teamarbeit zu legen.
  2. Absatz 3,Für Frauen in Führungspositionen, Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrauen sowie Frauen in beruflichen Problemsituationen soll die Teilnahme an Einzelsupervisionen bzw. Coaching ermöglicht werden.

Gesetzesnummer

10009124

Dokumentnummer

NOR12115719

Alte Dokumentnummer

N6199852172L