Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
16.05.1998 bis 31.12.1999 — BGBl. II Nr. 173/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1716.05.199831.12.1999 BGBl. II Nr. 173/1998 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des BMAGS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

16.05.1998BGBl. II Nr. 173/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

3. Förderung des beruflichen Aufstiegs

Laufbahn- und Karriereplanung

Paragraph 17, (1) Die Möglichkeit einer Familienpause sollte in die Karriereplanung beider Geschlechter einfließen.

  1. Absatz 2,Mindestens einmal jährlich ist ein Laufbahn- und Karriereplanungsseminar für Frauen anzubieten.
  2. Absatz 3,Frauenförderung darf nicht nur bei Führungspositionen ansetzen, sondern auf allen organisatorischen und hierarchischen Ebenen.
  3. Absatz 4,Im Mitarbeiter/innen/gespräch sind auch Themen, die insbesondere Frauen betreffen - wie etwa flexiblere Arbeitszeitgestaltung - zu behandeln.
  4. Absatz 5,Aufgabe des/der Vorgesetzten ist es, auch Mitarbeiterinnen zur Übernahme von Führungspositionen zu motivieren bzw. geeignete Mitarbeiterinnen zur Teilnahme an speziellen Fortbildungsseminaren anzuregen und sie durch Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung (Projektleitungen) zu fördern.
  5. Absatz 6,Die Teilnahme weiblicher (auch teilzeitbeschäftigter) Bediensteter an Führungskräftelehrgängen ist zu fördern, besonders in jenen Bereichen, wo Frauen bei den Funktionen unterrepräsentiert sind.

Schlagworte

Laufbahnplanung, Laufbahnplanungsseminar

Gesetzesnummer

10009124

Dokumentnummer

NOR12115721

Alte Dokumentnummer

N6199852174L