Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan des BMAGS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 173/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
5. Maßnahmen zur Erhöhung der Frauenanteile in Kommissionen und
Beiräten
Förderung der Mitarbeit von Frauen
§ 23. Personalverantwortliche und Vorgesetzte haben Frauen, die die Mitarbeit in Kommissionen und Beiräten anstreben, zu fördern. Paragraph 23, Personalverantwortliche und Vorgesetzte haben Frauen, die die Mitarbeit in Kommissionen und Beiräten anstreben, zu fördern.
Dokumentnummer
NOR12115727
Alte Dokumentnummer
N6199852180L