Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
16.05.1998 bis 31.12.1999 — BGBl. II Nr. 173/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 816.05.199831.12.1999 BGBl. II Nr. 173/1998 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des BMAGS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

16.05.1998BGBl. II Nr. 173/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Informationsrechte

Paragraph 8, Im Frauenförderungsplan sind folgende Informationsrechte vorgesehen:

  1. Ziffer eins
    Statistische Daten entsprechend der Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten, Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1993,, bis 1. Oktober jeden zweiten Jahres (an die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen).
  2. Ziffer 2
    Bericht der Ausbildungsabteilung bis 1. Oktober jeden Jahres (an die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen).
  3. Ziffer 3
    Die Ausbildungsabteilungen sind zur Führung von statistischen Unterlagen verpflichtet, aus denen der Frauenanteil bei den jeweiligen Bildungsmaßnahmen, sowie die Anzahl der Schulungstage - getrennt nach Geschlecht - ersichtlich sind.
  4. Ziffer 4
    Bis 1. Oktober jeden Jahres ist durch die Ausbildungsabteilung ein Bericht unter Beifügung der Jahresstatistik an die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen des Ressorts abzugeben. Aus diesem Bericht hat ua. hervorzugehen:
    1. Litera a
      Die vermuteten Ursachen, falls der im Frauenförderungsplan vorgesehene Frauenanteil nicht erreicht wurde;
    2. Litera b
      Fördermaßnahmen für Frauen, die seitens der Ausbildungsabteilungen gesetzt wurden;
    3. Litera c
      Vorschläge zur Verbesserung der Situation;
    4. Litera d
      Form und Inhalt der Zusammenarbeit zwischen Bildungsverantwortlichen bzw. Bildungskontaktpersonen der einzelnen Dienststellen und der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrau.
  5. Ziffer 5
    Schriftliche Information über geplante Schulungen (an die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrau).
  6. Ziffer 6
    Schriftliche Information bei Funktionsausschreibungen:
    1. Litera a
      Ausschreibungstext vor Abfertigung;
    2. Litera b
      Besetzung der Begutachtungskommission;
    3. Litera c
      Namen und Reihung der Bewerber/innen nach Entscheidung der Begutachtungskommission (an die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte).
  7. Ziffer 7
    Bericht über Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteiles bei Bewerbungen bis 1. Oktober jeden Jahres der jeweils zuständigen Personalabteilung (an die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte).
  8. Ziffer 8
    Information über geplante Organisationsänderungen (an die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte).
  9. Ziffer 9
    Information über geplante Neubesetzung von ständigen Kommissionen (an die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen).

Gesetzesnummer

10009124

Dokumentnummer

NOR12115712

Alte Dokumentnummer

N6199852165L