Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung biologische Arbeitsstoffe
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 237/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Information der Arbeitnehmer/innen nach § 12 ASchG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:Die Information der Arbeitnehmer/innen nach Paragraph 12, ASchG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
mögliche Gefahren für die Gesundheit,
von den Arbeitnehmer/innen zu treffende Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen,
von den Arbeitnehmer/innen zu treffende Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition und
das Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung.
(2)Absatz 2,Schriftliche Anweisungen nach § 14 Abs. 5 ASchG müssen am Arbeitsplatz ausgehängt werden über:Schriftliche Anweisungen nach Paragraph 14, Absatz 5, ASchG müssen am Arbeitsplatz ausgehängt werden über:
die gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 festgelegten Maßnahmen unddie gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, festgelegten Maßnahmen und
die zu beachtenden Schutzmaßnahmen, sofern biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 verwendet werden.
(3)Absatz 3,Arbeitgeber/innen haben sicherzustellen, daß Arbeitnehmer/innen, denen gemäß § 43 Abs. 4 ASchG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 dieser Verordnung Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden, über Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung informiert werden.Arbeitgeber/innen haben sicherzustellen, daß Arbeitnehmer/innen, denen gemäß Paragraph 43, Absatz 4, ASchG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, dieser Verordnung Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden, über Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung informiert werden.
Schlagworte
Hygienemaßnahme, Vorteil
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Dokumentnummer
NOR12115751
Alte Dokumentnummer
N6199852811L