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§ 4 VbA

Fassungen
ab 01.11.2024 — BGBl. II Nr. 294/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.11.2024 § → § BGBl. II Nr. 294/2024
§ 401.11.199831.10.2024 BGBl. II Nr. 237/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verordnung biologische Arbeitsstoffe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.11.2024BGBl. II Nr. 294/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VbA

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei unbeabsichtigter

Verwendung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei unbeabsichtigter Verwendung ist die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren anhand von Informationen über Erfahrungen mit vergleichbaren Arbeitsplätzen vorzunehmen. Dabei ist Paragraph 3, anzuwenden, soweit dies ohne Kenntnis der Identität des biologischen Arbeitsstoffes möglich ist.
  2. Absatz 2,Sofern bei unbeabsichtigter Verwendung die Identität eines biologischen Arbeitsstoffes bekannt ist, muß überdies eine Zuordnung zu einer Risikogruppe gemäß Paragraph 2, vorgenommen werden.
  3. Absatz 3,Zu einer Exposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen im Sinne einer unbeabsichtigten Verwendung kann es insbesondere während folgender Tätigkeiten kommen:
    1. Ziffer eins
      Arbeiten in Nahrungsmittelproduktionsanlagen,
    2. Ziffer 2
      Arbeiten in der Landwirtschaft,
    3. Ziffer 3
      Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs besteht,
    4. Ziffer 4
      Arbeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge, einschließlich Isolier- und Post-mortem-Stationen,
    5. Ziffer 5
      Arbeiten in klinischen, veterinärmedizinischen und allgemein diagnostischen Labors, außer in diagnostischen mikrobiologischen Labors,
    6. Ziffer 6
      Arbeiten in Müllbeseitigungsanlagen,
    7. Ziffer 7
      Arbeiten in Abwasserkläranlagen.

Im RIS seit

29.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2024

Gesetzesnummer

10009126

Dokumentnummer

NOR40266066