Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung biologische Arbeitsstoffe
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 237/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Desinfektion, Vorsorge für besondere Fälle
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Arbeitgeber/innen müssen festlegen, welche spezifischen Desinfektionsverfahren für die verwendeten biologischen Arbeitsstoffe geeignet und wie oft diese anzuwenden sind und müssen die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.
(2)Absatz 2,Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß
eine unverzügliche Reinigung und Desinfektion des kontaminierten Bereiches erfolgt, wenn Material, das biologische Arbeitsstoffe enthalten kann, ausgetreten ist oder verschüttet wurde,
Arbeitsflächen täglich gereinigt und regelmäßig desinfiziert werden,
soweit dies auf Grund des Arbeitsablaufs möglich und erforderlich ist, Arbeitsmittel, die in Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen waren, desinfiziert werden:
bevor sie aus dem Arbeitsbereich gebracht werden,
im Fall von Hautkontakt eine Desinfektion der betroffenen Hautflächen erfolgt.
(3)Absatz 3,Für folgende Fälle (Z 1 bis 4) müssen Arbeitgeber/innen auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im voraus schriftlich festlegen, welche Maßnahmen (wie zB Abgrenzen des betroffenen Bereiches, Desinfektion mit bestimmten Mitteln, Reinigung mit bestimmten saugenden Verfahren, Tragen von bestimmter persönlicher Schutzausrüstung, Filtergeräte für die Selbstrettung) zu treffen sind und müssen die dazu erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen:Für folgende Fälle (Ziffer eins bis 4) müssen Arbeitgeber/innen auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im voraus schriftlich festlegen, welche Maßnahmen (wie zB Abgrenzen des betroffenen Bereiches, Desinfektion mit bestimmten Mitteln, Reinigung mit bestimmten saugenden Verfahren, Tragen von bestimmter persönlicher Schutzausrüstung, Filtergeräte für die Selbstrettung) zu treffen sind und müssen die dazu erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen:
für Reinigungsarbeiten, insbesondere wenn Material, das biologische Arbeitsstoffe enthalten kann, ausgetreten ist oder verschüttet wurde,
für den Umgang mit bzw. die Beseitigung von Rückständen oder von möglicherweise kontaminierten Gegenständen oder Materialien,
für Wartungs-, Instandhaltungs- und Abbrucharbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmer/innen vorherzusehen ist und
für den Fall von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen, durch die es zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmer/innen kommen könnte.
Schlagworte
Wartungsarbeit, Instandhaltungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015
Dokumentnummer
NOR12115746
alte Dokumentnummer
N6199852806L