Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 247/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Übermittlung der im § 1 genannten Daten hat unverzüglich nach dem Beginn des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes zu erfolgen. Änderungen dieser Daten sind unverzüglich nach deren Bekanntwerden zu übermitteln. Die Übermittlung der im Paragraph eins, genannten Daten hat unverzüglich nach dem Beginn des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes zu erfolgen. Änderungen dieser Daten sind unverzüglich nach deren Bekanntwerden zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2016
Dokumentnummer
NOR12115758
alte Dokumentnummer
N6199852850L