Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung Verw.gruppe E 1 (Justizwache)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 250/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 337/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 1. (1) Die für eine Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 (Justizwache) gemäß Anlage 1 Z 8.15 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 und Z 55.2 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 BDG 1979 erforderliche Praxis muß in einer dienstführenden Verwendung im praktischen Strafvollzugsdienst in einer Vorgesetztenfunktion am Arbeitsplatz zurückgelegt worden sein.Paragraph eins, (1) Die für eine Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 (Justizwache) gemäß Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 15, Absatz eins, Litera c und Absatz 2 und Ziffer 55 Punkt 2, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, BDG 1979 erforderliche Praxis muß in einer dienstführenden Verwendung im praktischen Strafvollzugsdienst in einer Vorgesetztenfunktion am Arbeitsplatz zurückgelegt worden sein.
(2)Absatz 2,In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auch eine andere Verwendung anerkannt werden, wenn dies zur Gewinnung spezifisch qualifizierten Fachpersonals erforderlich ist.
Dokumentnummer
NOR12115799
Alte Dokumentnummer
N6199852908L