Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtung eines Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Vorarlberg, Tirol und Salzburg
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 356/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 126/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Das Regionalbüro kann zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 Z 1 auch außerhalb der Geschäftsstelle Sprechstunden und Sprechtage abhalten. Die Abhaltung von Sprechstunden und Sprechtagen ist vorher in geeigneter Weise öffentlich kundzumachen. Das Regionalbüro kann zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, auch außerhalb der Geschäftsstelle Sprechstunden und Sprechtage abhalten. Die Abhaltung von Sprechstunden und Sprechtagen ist vorher in geeigneter Weise öffentlich kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017
Dokumentnummer
NOR12116150
Alte Dokumentnummer
N6199854974L