Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.10.1998 — BGBl. III Nr. 138/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.10.1998 BGBl. III Nr. 138/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 1998,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. III Nr. 138/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt.
  2. Absatz 2,Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht innerhalb von drei Monaten beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaats einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist:
    1. Litera a
      Jeder Vertragsstaat bestellt binnen einem Monat ab dem Empfang des Verlangens einer schiedsgerichtlichen Entscheidung einen Schiedsrichter. Die beiden so nominierten Schiedsrichter wählen innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Vertragsstaat, der seinen Schiedsrichter zuletzt bestellt hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen eines Drittstaats als dritten Schiedsrichter.
    2. Litera b
      Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten Frist keinen Schiedsrichter bestellt hat, kann der andere Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, oder für den Fall, daß dieser Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten ist, den Vizepräsidenten oder nächsten dienstältesten Richter, der nicht die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten hat, ersuchen, einen solchen zu bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung eines Vertragsstaats vorzugehen, wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen können.
  3. Absatz 3,Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die beiden Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die übrigen Kosten des Schiedsverfahrens werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

10009130

Dokumentnummer

NOR12116163

Alte Dokumentnummer

N6199855092L