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Art. 2

Fassungen
ab 01.10.1998 — BGBl. III Nr. 138/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.10.1998 BGBl. III Nr. 138/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 1998,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. III Nr. 138/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt für die Rechtsvorschriften, die vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind, mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung.
  2. Absatz 2,Sind außer den Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens auch die Voraussetzungen für die Anwendung eines anderen Abkommens erfüllt, so läßt der deutsche Träger bei Anwendung des Abkommens das andere Abkommen unberücksichtigt.
  3. Absatz 3,Absatz 2 findet keine Anwendung, soweit die Rechtsvorschriften, die sich für einen Vertragsstaat aus zwischenstaatlichen Verträgen ergeben oder zu deren Ausführung dienen, Versicherungslastregelungen enthalten.
  4. Absatz 4,Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf das Erziehungsgeld nach den deutschen Rechtsvorschriften und das Karenzurlaubsgeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

10009130

Dokumentnummer

NOR12116154

alte Dokumentnummer

N6199855083L