Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 138/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen finden im Verhältnis zwischen beiden Vertragsstaaten die Verordnung, die Durchführungsverordnung und die zu ihrer Durchführung getroffenen Vereinbarungen entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Die Artikel 3 und 10 der Verordnung gelten in bezug auf die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen nur für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für die Familienangehörigen und Hinterbliebenen dieser Personen.
(3)Absatz 3,Absatz 1 findet in bezug auf Familienleistungen nach Titel III Kapitel 7 der Verordnung nur auf Arbeitnehmer und Selbständige Anwendung.Absatz 1 findet in bezug auf Familienleistungen nach Titel römisch drei Kapitel 7 der Verordnung nur auf Arbeitnehmer und Selbständige Anwendung.
(4)Absatz 4,Absatz 1 findet keine Anwendung auf Leistungen nach Titel III Kapitel 8 der Verordnung.Absatz 1 findet keine Anwendung auf Leistungen nach Titel römisch drei Kapitel 8 der Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR12116157
alte Dokumentnummer
N6199855086L