Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 151/1998 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 124/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2014,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 10
In jenen Fällen, in denen die Vertragsstaaten anstelle der nach den Artikeln 93 bis 96 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Kostenerstattung eine Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder einen Verzicht auf eine Erstattung vereinbaren, können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten folgendes vereinbaren:
die Bezeichnung des Trägers des Wohnortes als zuständiger Träger;
Maßnahmen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Belastung, die sich für einen Träger oder für eine Verbindungsstelle aus der Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder aus dem Verzicht auf eine Erstattung ergeben würde.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014
Dokumentnummer
NOR12116195
Alte Dokumentnummer
N6199855268L