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Art. 11

Fassungen
01.12.1998 bis 30.06.2014 — BGBl. III Nr. 151/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1101.12.199830.06.2014 BGBl. III Nr. 151/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 124/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2014,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.12.1998BGBl. III Nr. 151/1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014aufgehoben durch BGBl. III Nr. 124/2014

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und sonstige Forderungen aus der sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein.
  4. Absatz 4,Forderungen von Trägern im Gebiet eines Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben bei der Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen Vertragsstaates die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.

Schlagworte





Konkursverfahren

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014

Gesetzesnummer

10009132

Dokumentnummer

NOR12116196

Alte Dokumentnummer

N6199855269L