Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 151/1998 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 124/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2014,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Nichterwerbstätige österreichische Staatsangehörige erhalten Eingliederungsmaßnahmen der liechtensteinischen Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar bevor diese Maßnahmen in Betracht kommen und während der Durchführung dieser Maßnahmen in Liechtenstein Wohnsitz haben.
(2)Absatz 2,In Ergänzung zu Absatz 1 werden Kinder, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates und in Österreich invalid geboren sind und deren Mutter sich dort vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat, den in Liechtenstein invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die liechtensteinische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes auch die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Österreich entstandenen Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in Liechtenstein hätte gewähren müssen.
(3)Absatz 3,Die liechtensteinischen Rechtsvorschriften über die Eingliederungsmaßnahmen der Invalidenversicherung für minderjährige Liechtensteiner Bürger mit Wohnsitz im Ausland gelten nicht für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014
Dokumentnummer
NOR12116192
Alte Dokumentnummer
N6199855265L