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Art. 7

Fassungen
01.12.1998 bis 30.06.2014 — BGBl. III Nr. 151/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.12.199830.06.2014 BGBl. III Nr. 151/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 124/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2014,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.12.1998BGBl. III Nr. 151/1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014aufgehoben durch BGBl. III Nr. 124/2014

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Nichterwerbstätige österreichische Staatsangehörige erhalten Eingliederungsmaßnahmen der liechtensteinischen Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar bevor diese Maßnahmen in Betracht kommen und während der Durchführung dieser Maßnahmen in Liechtenstein Wohnsitz haben.
  2. Absatz 2,In Ergänzung zu Absatz 1 werden Kinder, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates und in Österreich invalid geboren sind und deren Mutter sich dort vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat, den in Liechtenstein invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die liechtensteinische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes auch die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Österreich entstandenen Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in Liechtenstein hätte gewähren müssen.
  3. Absatz 3,Die liechtensteinischen Rechtsvorschriften über die Eingliederungsmaßnahmen der Invalidenversicherung für minderjährige Liechtensteiner Bürger mit Wohnsitz im Ausland gelten nicht für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014

Gesetzesnummer

10009132

Dokumentnummer

NOR12116192

Alte Dokumentnummer

N6199855265L