Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.10.1998 — BGBl. III Nr. 162/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.10.1998 BGBl. III Nr. 162/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 162 aus 1998,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. III Nr. 162/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Abschnitt römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
    1. Ziffer eins
      „Kroatien“
      die Republik Kroatien,
      „Österreich“
      die Republik Österreich;
    2. Ziffer 2
      „Rechtsvorschriften“
      die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstige allgemein rechtsetzende Akte, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;
    3. Ziffer 3
      „zuständige Behörde“
      die Bundesminister oder Ministerien, die mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 angeführten Rechtsvorschriften betraut sind;
    4. Ziffer 4
      „Träger“
      die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
    5. Ziffer 5
      „zuständiger Träger“
      den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;
    6. Ziffer 6
      „Wohnort“
      den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;
    7. Ziffer 7
      „Aufenthalt“
      den vorübergehenden Aufenthalt;
    8. Ziffer 8
      „Familienangehöriger“
      einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
    9. Ziffer 9
      „Versicherungszeiten“
      Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten als solche gelten;
    10. Ziffer 10
      „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
      eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen.
  2. Absatz 2,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

10009133

Dokumentnummer

NOR12116201

Alte Dokumentnummer

N6199855379L