Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.10.1998 — BGBl. III Nr. 162/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.10.1998 BGBl. III Nr. 162/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 162 aus 1998,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. III Nr. 162/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 17

Wegunfall

Erleidet eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt und die sich auf Grund eines ordnungsgemäßen Arbeitsvertrages zur Arbeitsaufnahme in den anderen Vertragsstaat begibt, während der ohne Unterbrechung und auf dem kürzesten Weg durchgeführten Reise zum Beschäftigungsort einen Unfall, so ist dieser Unfall vom Träger dieses Vertragsstaates nach den Rechtsvorschriften über die Unfallversicherung zu entschädigen; dies gilt auch für einen Unfall, den ein Dienstnehmer bei der Rückkehr in den Wohnortstaat unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsvertrages, auf Grund dessen er sich in den anderen Vertragsstaat begeben hat, erleidet.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

10009133

Dokumentnummer

NOR12116217

Alte Dokumentnummer

N6199855395L