Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 162/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 162 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 23
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1)Absatz eins,Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung sind für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigen, sofern der Arbeitslose in dem Vertragsstaat, in dem er den Anspruch auf eine solche Leistung geltend macht, in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung dieser Leistung insgesamt mindestens 26 Wochen ohne Verletzung der Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern als Arbeitnehmer versichert war.
(2)Absatz 2,Die in Absatz 1 festgelegte Voraussetzung der Mindestbeschäftigungszeit von 26 Wochen gilt nicht für Arbeitslose, deren Beschäftigung für längere Zeit in Aussicht genommen war, jedoch früher als nach 26 Wochen ohne ihr Verschulden geendet hat, oder für jene österreichischen Staatsangehörigen, die in Österreich einen Antrag auf Leistung stellen.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR12116223
Alte Dokumentnummer
N6199855401L