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Art. 23

Fassungen
ab 01.10.1998 — BGBl. III Nr. 162/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.10.1998 BGBl. III Nr. 162/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 162 aus 1998,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. III Nr. 162/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 4
Arbeitslosigkeit

Artikel 23

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

  1. Absatz eins,Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung sind für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigen, sofern der Arbeitslose in dem Vertragsstaat, in dem er den Anspruch auf eine solche Leistung geltend macht, in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung dieser Leistung insgesamt mindestens 26 Wochen ohne Verletzung der Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern als Arbeitnehmer versichert war.
  2. Absatz 2,Die in Absatz 1 festgelegte Voraussetzung der Mindestbeschäftigungszeit von 26 Wochen gilt nicht für Arbeitslose, deren Beschäftigung für längere Zeit in Aussicht genommen war, jedoch früher als nach 26 Wochen ohne ihr Verschulden geendet hat, oder für jene österreichischen Staatsangehörigen, die in Österreich einen Antrag auf Leistung stellen.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

10009133

Dokumentnummer

NOR12116223

Alte Dokumentnummer

N6199855401L