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Art. 37

Fassungen
ab 01.10.1998 — BGBl. III Nr. 162/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 37 heute01.10.1998 BGBl. III Nr. 162/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 162 aus 1998,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. III Nr. 162/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 37

Außerkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
  2. Absatz 2,Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.

    ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    GESCHEHEN zu Zagreb, am 16. Jänner 1997 in zwei Urschriften in kroatischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

10009133

Dokumentnummer

NOR12116237

Alte Dokumentnummer

N6199855415L