Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.10.1998 — BGBl. III Nr. 162/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.10.1998 BGBl. III Nr. 162/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 162 aus 1998,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. III Nr. 162/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 7

Besondere Regelungen

  1. Absatz eins,Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
  2. Absatz 2,Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
  3. Absatz 3,Die Besatzung eines Seeschiffes, sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

10009133

Dokumentnummer

NOR12116207

Alte Dokumentnummer

N6199855385L