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Art. 3

Fassungen
ab 01.10.1998 — BGBl. III Nr. 163/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.10.1998 BGBl. III Nr. 163/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 1998,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. III Nr. 163/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 3

Aufgaben der Verbindungsstellen

  1. Absatz eins,Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Die Verbindungsstellen haben einvernehmlich die zur Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Verfahren und Formblätter festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

10009134

Dokumentnummer

NOR12116240

Alte Dokumentnummer

N6199855420L