Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.05.1998 bis 30.04.1999 — BGBl. II Nr. 13/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.05.199830.04.1999 BGBl. II Nr. 13/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. II Nr. 13/1999

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 3,

Text

Paragraph 2, Im Rahmen dieses Kontingents dürfen über die Gesamtzahl gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG hinaus Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer erteilt werden, die über einen Aufenthaltstitel nach dem Fremdengesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 75, verfügen oder gemäß dem Bundesgesetz, mit dem integrierten Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina das weitere Aufenthaltsrecht gesichert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 1998,, oder gemäß dem Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und ausschließlich für dringende gemeinnützige Arbeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Infrastruktur der Stadt Wien im Falle besonderer Winterbelastungen im Verwendungsbereich der Magistratsabteilung 48 eingesetzt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf die Laufzeit des Kontingents nicht überschreiten.

Gesetzesnummer

10009140

Dokumentnummer

NOR12116294

Alte Dokumentnummer

N6199912878Y