Kurztitel
Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 13/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 1999,
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 3,
Text
§ 2. Im Rahmen dieses Kontingents dürfen über die Gesamtzahl gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG hinaus Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer erteilt werden, die über einen Aufenthaltstitel nach dem Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, verfügen oder gemäß dem Bundesgesetz, mit dem integrierten Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina das weitere Aufenthaltsrecht gesichert wird, BGBl. I Nr. 85/1998, oder gemäß dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und ausschließlich für dringende gemeinnützige Arbeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Infrastruktur der Stadt Wien im Falle besonderer Winterbelastungen im Verwendungsbereich der Magistratsabteilung 48 eingesetzt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf die Laufzeit des Kontingents nicht überschreiten. Paragraph 2, Im Rahmen dieses Kontingents dürfen über die Gesamtzahl gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG hinaus Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer erteilt werden, die über einen Aufenthaltstitel nach dem Fremdengesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 75, verfügen oder gemäß dem Bundesgesetz, mit dem integrierten Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina das weitere Aufenthaltsrecht gesichert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 1998,, oder gemäß dem Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und ausschließlich für dringende gemeinnützige Arbeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Infrastruktur der Stadt Wien im Falle besonderer Winterbelastungen im Verwendungsbereich der Magistratsabteilung 48 eingesetzt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf die Laufzeit des Kontingents nicht überschreiten.