Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 37/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Anleitung, Beaufsichtigung und Motivationsgespräch
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen.Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in Paragraphen eins und 2 angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen.
(2)Absatz 2,Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbständigen Durchführung von in den §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem – auf einen Monat bezogenen – zeitlichen Richtwert von insgesamt zehn Stunden auszugehen.Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbständigen Durchführung von in den Paragraphen eins und 2 angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem – auf einen Monat bezogenen – zeitlichen Richtwert von insgesamt zehn Stunden auszugehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Dokumentnummer
NOR12116300
alte Dokumentnummer
N6199912916Y