Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 111/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2002,
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 2. Den Dienstgrad „Divisionär'' führen der Adjutant des Bundespräsidenten, der Chef des Kabinetts (Stabschef) des Bundesministers für Landesverteidigung, die Leiter von Gruppen im Bundesministerium für Landesverteidigung, der mit der Führung der militärmedizinischen Agenden im Bundesministerium für Landesverteidigung betraute Militärarzt (Heeressanitätschef), der Leiter des Amtes für Wehrtechnik, der Leiter des Heeres-Bau- und Vermessungsamtes, der Leiter des Heeres-Materialamtes, der Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes, der Leiter des Abwehramtes, der Leiter des Heeres-Datenverarbeitungsamtes, die Divisionskommandanten, die Stellvertreter der Korpskommandanten und die Militärkommandanten. Paragraph 2, Den Dienstgrad „Divisionär'' führen der Adjutant des Bundespräsidenten, der Chef des Kabinetts (Stabschef) des Bundesministers für Landesverteidigung, die Leiter von Gruppen im Bundesministerium für Landesverteidigung, der mit der Führung der militärmedizinischen Agenden im Bundesministerium für Landesverteidigung betraute Militärarzt (Heeressanitätschef), der Leiter des Amtes für Wehrtechnik, der Leiter des Heeres-Bau- und Vermessungsamtes, der Leiter des Heeres-Materialamtes, der Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes, der Leiter des Abwehramtes, der Leiter des Heeres-Datenverarbeitungsamtes, die Divisionskommandanten, die Stellvertreter der Korpskommandanten und die Militärkommandanten.