Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verlängerung der Familienbeihilfe für Studierendenvertreter
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 83/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
Tritt mit dem Sommersemester 1999 in Kraft (vgl. § 6).Tritt mit dem Sommersemester 1999 in Kraft vergleiche Paragraph 6,).
Tritt mit Ablauf des Sommersemesters 2015 außer Kraft (vgl. § 7, BGBl. II Nr. 263/2015).Tritt mit Ablauf des Sommersemesters 2015 außer Kraft vergleiche Paragraph 7,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2015,).
Text
Anspruchsberechtigte
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form ausgeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(2)Absatz 2,Bei Studierenden, die als Studierendenvertreter gemäß § 21 Abs. 1 des Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, oder als Vorsitzende oder Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/1999, tätig waren, sind nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 Zeiten als Studierendenvertreter bei der Gewährung der Familienbeihilfe nicht in die für die Absolvierung des Studiums oder Studienabschnittes höchstzulässigen Studienzeiten nach dem FLAG 1967 einzurechnen.Bei Studierenden, die als Studierendenvertreter gemäß Paragraph 21, Absatz eins, des Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,, oder als Vorsitzende oder Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1999,, tätig waren, sind nach Maßgabe der Paragraphen 2 bis 4 Zeiten als Studierendenvertreter bei der Gewährung der Familienbeihilfe nicht in die für die Absolvierung des Studiums oder Studienabschnittes höchstzulässigen Studienzeiten nach dem FLAG 1967 einzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12116335
Alte Dokumentnummer
N6199913258U