Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verlängerung der Familienbeihilfe für Studierendenvertreter
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 83/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
Tritt mit dem Sommersemester 1999 in Kraft (vgl. § 6).Tritt mit dem Sommersemester 1999 in Kraft vergleiche Paragraph 6,).
Tritt mit Ablauf des Sommersemesters 2015 außer Kraft (vgl. § 7, BGBl. II Nr. 263/2015).Tritt mit Ablauf des Sommersemesters 2015 außer Kraft vergleiche Paragraph 7,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2015,).
Text
Allgemeine Voraussetzungen
§ 2.Paragraph 2,
Allgemeine Voraussetzung für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit gemäß § 1 Abs. 2 ist die Ausübung einer der in § 1 Abs. 2 genannten Tätigkeiten durch mindestens ein Semester vor Ablauf der für die Absolvierung des Studiums oder Studienabschnittes höchstzulässigen Studienzeit. Allgemeine Voraussetzung für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist die Ausübung einer der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Tätigkeiten durch mindestens ein Semester vor Ablauf der für die Absolvierung des Studiums oder Studienabschnittes höchstzulässigen Studienzeit.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12116336
Alte Dokumentnummer
N6199913259U