Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verlängerung der Familienbeihilfe für Studierendenvertreter
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 83/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
Tritt mit dem Sommersemester 1999 in Kraft (vgl. § 6).Tritt mit dem Sommersemester 1999 in Kraft vergleiche Paragraph 6,).
Tritt mit Ablauf des Sommersemesters 2015 außer Kraft (vgl. § 7, BGBl. II Nr. 263/2015).Tritt mit Ablauf des Sommersemesters 2015 außer Kraft vergleiche Paragraph 7,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2015,).
Text
Ausmaß der Verlängerung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Maßgeblich für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit um die vollen zurückgelegten Semester ist die Tätigkeit als
Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft an einer Universität oder
Referent der Bundesvertretung oder einer Universitätsvertretung der Studierenden.
(2)Absatz 2,Maßgeblich für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit um drei Viertel der zurückgelegten Semester ist die Tätigkeit als
stellvertretender Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft an einer Universität,
Vorsitzender einer Fakultätsvertretung oder
Vorsitzender einer Studienrichtungsvertretung.
(3)Absatz 3,Maßgeblich für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit um die Hälfte der zurückgelegten Semester ist die Tätigkeit als
Sachbearbeiter der Bundesvertretung,
Sachbearbeiter einer Universitätsvertretung der Studierenden,
Mandatar in einem Organ der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft an einer Universität.
(4)Absatz 4,Für alle anderen Studierendenvertreter nach dem HSG 1998 sowie für die Vorsitzenden und Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz wird die höchstzulässige Studienzeit um ein Viertel der zurückgelegten Semester verlängert.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12116337
Alte Dokumentnummer
N6199913260U