Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
24.03.1999 bis 30.09.2015 — BGBl. II Nr. 83/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 324.03.199930.09.2015 BGBl. II Nr. 83/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verlängerung der Familienbeihilfe für Studierendenvertreter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

24.03.1999BGBl. II Nr. 83/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2015

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Tritt mit dem Sommersemester 1999 in Kraft vergleiche Paragraph 6,).

Tritt mit Ablauf des Sommersemesters 2015 außer Kraft vergleiche Paragraph 7,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2015,).

Text

Ausmaß der Verlängerung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Maßgeblich für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit um die vollen zurückgelegten Semester ist die Tätigkeit als
    1. Ziffer eins
      Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft an einer Universität oder
    2. Ziffer 2
      Referent der Bundesvertretung oder einer Universitätsvertretung der Studierenden.
  2. Absatz 2,Maßgeblich für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit um drei Viertel der zurückgelegten Semester ist die Tätigkeit als
    1. Ziffer eins
      stellvertretender Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft an einer Universität,
    2. Ziffer 2
      Vorsitzender einer Fakultätsvertretung oder
    3. Ziffer 3
      Vorsitzender einer Studienrichtungsvertretung.
  3. Absatz 3,Maßgeblich für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit um die Hälfte der zurückgelegten Semester ist die Tätigkeit als
    1. Ziffer eins
      Sachbearbeiter der Bundesvertretung,
    2. Ziffer 2
      Sachbearbeiter einer Universitätsvertretung der Studierenden,
    3. Ziffer 3
      Mandatar in einem Organ der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft an einer Universität.
  4. Absatz 4,Für alle anderen Studierendenvertreter nach dem HSG 1998 sowie für die Vorsitzenden und Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz wird die höchstzulässige Studienzeit um ein Viertel der zurückgelegten Semester verlängert.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10009147

Dokumentnummer

NOR12116337

Alte Dokumentnummer

N6199913260U