Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
24.03.1999 bis 30.09.2015 — BGBl. II Nr. 83/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 424.03.199930.09.2015 BGBl. II Nr. 83/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verlängerung der Familienbeihilfe für Studierendenvertreter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

24.03.1999BGBl. II Nr. 83/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2015

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Tritt mit dem Sommersemester 1999 in Kraft vergleiche Paragraph 6,).

Tritt mit Ablauf des Sommersemesters 2015 außer Kraft vergleiche Paragraph 7,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2015,).

Text

Dauer der Verlängerung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Im Hinblick auf die zeitliche Inanspruchnahme sind bei Ausübung mehrerer Funktionen als Studierendenvertreter in einem Semester die Zeiten für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit mit der Maßgabe zusammenzuzählen, daß die Summe höchstens ein ganzes Semester ergeben darf. Die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit für die im Paragraph 3, Absatz eins und 2 genannten Studierenden beinhaltet jedoch auch die Verlängerung für alle anderen durch sie wahrgenommenen Funktionen als Studierendenvertreter, Vorsitzende oder Sprecher der Heimvertretungen.
  2. Absatz 2,Die höchstzulässige Studienzeit kann um nicht mehr als die gesamte als Studierendenvertreter zurückgelegte Zeit und um insgesamt nicht mehr als vier Semester verlängert werden.
  3. Absatz 3,Ergibt die rechnerische Ermittlung der zulässigen Verlängerung keine ganze Semesterzahl, so sind Verlängerungszeiten bis zu 0,49 Semestern nicht zu berücksichtigen und Verlängerungszeiten ab 0,5 Semestern als ganze Semester anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10009147

Dokumentnummer

NOR12116338

Alte Dokumentnummer

N6199913261U