Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verlängerung der Familienbeihilfe für Studierendenvertreter
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 83/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
Tritt mit dem Sommersemester 1999 in Kraft (vgl. § 6).Tritt mit dem Sommersemester 1999 in Kraft vergleiche Paragraph 6,).
Tritt mit Ablauf des Sommersemesters 2015 außer Kraft (vgl. § 7, BGBl. II Nr. 263/2015).Tritt mit Ablauf des Sommersemesters 2015 außer Kraft vergleiche Paragraph 7,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2015,).
Text
Dauer der Verlängerung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Im Hinblick auf die zeitliche Inanspruchnahme sind bei Ausübung mehrerer Funktionen als Studierendenvertreter in einem Semester die Zeiten für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit mit der Maßgabe zusammenzuzählen, daß die Summe höchstens ein ganzes Semester ergeben darf. Die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit für die im § 3 Abs. 1 und 2 genannten Studierenden beinhaltet jedoch auch die Verlängerung für alle anderen durch sie wahrgenommenen Funktionen als Studierendenvertreter, Vorsitzende oder Sprecher der Heimvertretungen.Im Hinblick auf die zeitliche Inanspruchnahme sind bei Ausübung mehrerer Funktionen als Studierendenvertreter in einem Semester die Zeiten für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit mit der Maßgabe zusammenzuzählen, daß die Summe höchstens ein ganzes Semester ergeben darf. Die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit für die im Paragraph 3, Absatz eins und 2 genannten Studierenden beinhaltet jedoch auch die Verlängerung für alle anderen durch sie wahrgenommenen Funktionen als Studierendenvertreter, Vorsitzende oder Sprecher der Heimvertretungen.
(2)Absatz 2,Die höchstzulässige Studienzeit kann um nicht mehr als die gesamte als Studierendenvertreter zurückgelegte Zeit und um insgesamt nicht mehr als vier Semester verlängert werden.
(3)Absatz 3,Ergibt die rechnerische Ermittlung der zulässigen Verlängerung keine ganze Semesterzahl, so sind Verlängerungszeiten bis zu 0,49 Semestern nicht zu berücksichtigen und Verlängerungszeiten ab 0,5 Semestern als ganze Semester anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12116338
Alte Dokumentnummer
N6199913261U