Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verlängerung der Familienbeihilfe für Studierendenvertreter
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 83/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
Tritt mit dem Sommersemester 1999 in Kraft (vgl. § 6).Tritt mit dem Sommersemester 1999 in Kraft vergleiche Paragraph 6,).
Tritt mit Ablauf des Sommersemesters 2015 außer Kraft (vgl. § 7, BGBl. II Nr. 263/2015).Tritt mit Ablauf des Sommersemesters 2015 außer Kraft vergleiche Paragraph 7,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2015,).
Text
Nachweise
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Dauer der Funktion des Vorsitzenden der Österreichischen Höchschülerschaft und der Vorsitzenden der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie die der Mandatare ist vom jeweiligen Vorsitzenden der Wahlkommission zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Die Art und Dauer der Funktion der anderen Studierendenvertreter ist vom jeweiligen Vorsitzenden der Hochschülerschaft, bei den Vorsitzenden und Sprechern der Heimvertretungen vom jeweiligen Heimträger zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12116339
Alte Dokumentnummer
N6199913262U