Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Protokoll
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Über jede Sitzung wird ein Resümeeprotokoll geführt, in dem der wesentliche Gang der Beratungen und die Beschlüsse in kurzer Form festzuhalten sind. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig.
(2)Absatz 2,Das Protokoll wird allen Mitgliedern und Sitzungsteilnehmerinnen übermittelt.
(3)Absatz 3,Einwendungen gegen das Protokoll können nur bis zu Beginn der nächsten Sitzung der IMAG erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
NOR12116348
alte Dokumentnummer
N6199913311U