Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen für Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
§ 2.Paragraph 2,
Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen sind im Pauschalbetrag nach § 1 nicht berücksichtigt. Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen sind im Pauschalbetrag nach Paragraph eins, nicht berücksichtigt.
Schlagworte
Fahrtkostenvergütung
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Dokumentnummer
NOR12116361
Alte Dokumentnummer
N6199913595U