Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dienstkarten und Dienstausweise
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 120/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 11/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 3. Aktiven Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen und seiner nachgeordneten Dienststellen kann zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine Dienstkarte (Anlage 1) oder ein Dienstausweis (Anlage 2) ausgestellt werden. Paragraph 3, Aktiven Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen und seiner nachgeordneten Dienststellen kann zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine Dienstkarte (Anlage 1) oder ein Dienstausweis (Anlage 2) ausgestellt werden.
Dokumentnummer
NOR12117171
Alte Dokumentnummer
N6199958459L