Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dienstkarten und Dienstausweise
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 120/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 11/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 4. (1) Sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, haben sich die Bediensteten unaufgefordert vor jeder Außendiensthandlung oder über Verlangen im Parteienverkehr mit ihrer Dienstkarte oder ihrem Dienstausweis auszuweisen.Paragraph 4, (1) Sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, haben sich die Bediensteten unaufgefordert vor jeder Außendiensthandlung oder über Verlangen im Parteienverkehr mit ihrer Dienstkarte oder ihrem Dienstausweis auszuweisen.
(2)Absatz 2,Die Verwendung des Dienstausweises anstelle der Dienstkarte ist zulässig.
Dokumentnummer
NOR12117172
Alte Dokumentnummer
N6199958460L