Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dienstkarten und Dienstausweise
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 120/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 11/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 5. (1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf der Dienstkarte aufgedruckten Daten erforderlich machen, ist die Dienstkarte einzuziehen und eine neuerliche Ausstellung zu veranlassen.Paragraph 5, (1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf der Dienstkarte aufgedruckten Daten erforderlich machen, ist die Dienstkarte einzuziehen und eine neuerliche Ausstellung zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Die Gültigkeit der Dienstkarte ist zu befristen.
Dokumentnummer
NOR12117173
Alte Dokumentnummer
N6199958461L