Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dienstkarten und Dienstausweise
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 120/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 11/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 6. (1) Es sind nur die vom Bundesministerium für Finanzen - Personalinformationssystem des Bundes zur Verfügung gestellten Dienstkarten zu verwenden.Paragraph 6, (1) Es sind nur die vom Bundesministerium für Finanzen - Personalinformationssystem des Bundes zur Verfügung gestellten Dienstkarten zu verwenden.
(2)Absatz 2,Die Dienstkarte hat folgende Daten aufzuweisen:
Vorderseite
Schriftzug „Dienstkarte''
Schriftzug „Republik Österreich''
Schriftzug „gültig bis ... „
Bezeichnung der Dienststelle oder des Standeskörpers
Rückseite
Schriftzug „Gebühr entrichtet''
Bezeichnung des Ressorts oder der Dienststelle
Amtstitel bzw. Verwendungsbezeichnung vollständig
(3)Absatz 3,Ferner kann die Dienstkarte auf der Vorderseite die Funktionsbezeichnung und/oder Organisationseinheit beinhalten.
Dokumentnummer
NOR12117174
Alte Dokumentnummer
N6199958462L