Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dienstkarten und Dienstausweise
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 120/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 11/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Bedienstete in ausgegliederten Einrichtungen
§ 8. (1) Bediensteten, die anderen Rechtsträgern zugewiesen sind, sind keine Dienstkarten auszustellen. Dienstausweise sind an diese Bediensteten nur über deren Antrag und auf deren Kosten auszustellen.Paragraph 8, (1) Bediensteten, die anderen Rechtsträgern zugewiesen sind, sind keine Dienstkarten auszustellen. Dienstausweise sind an diese Bediensteten nur über deren Antrag und auf deren Kosten auszustellen.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Unternehmensausweisen, Unternehmenskarten und sonstiger Sachbehelfe unterliegen diese Bediensteten den Regelungen des Unternehmens, dem sie zur Dienstleistung zugewiesen sind.
Dokumentnummer
NOR12117176
Alte Dokumentnummer
N6199958464L