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§ 1 PSVO

Fassungen
12.05.1999 bis 31.12.2002 — BGBl. II Nr. 153/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 112.05.199931.12.2002 BGBl. II Nr. 153/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personalstellenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.05.1999BGBl. II Nr. 153/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Abkürzung

PSVO

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph eins, (1) Soweit die obersten Verwaltungsorgane des Bundes gemäß Paragraph 2 e, Absatz eins, erster Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Vertragsbedienstete, die einer der im Paragraph 2, geregelten Personalstellen und einer solchen Personalstelle nachgeordneten Dienststelle angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im Paragraph 2, geregelten nachgeordneten Personalstellen übertragen:

  1. Ziffer eins
    Begründung des vertraglichen Dienstverhältnisses,
  2. Ziffer 2
    Abschluß von Sonderverträgen,
  3. Ziffer 3
    Änderung von Dienstverträgen, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsart, dem Entlohnungsschema, der Entlohnungs- oder Bewertungsgruppe, des Beschäftigungsausmaßes oder der Beschäftigungsdauer,
  4. Ziffer 4
    Versetzung innerhalb des Versetzungsbereiches der Personalstelle,
  5. Ziffer 5
    Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten des Mutterschutzes,
  6. Ziffer 6
    Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung, Entlassung oder einverständliche Auflösung des Dienstverhältnisses,
  7. Ziffer 7
    Entgegennahme der Erklärung des vorzeitigen Austrittes aus dem Dienstverhältnis,
  8. Ziffer 8
    Feststellungen und Vereinbarungen in Angelegenheit von Ansprüchen bei Enden des Dienstverhältnisses und
  9. Ziffer 9
    die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9 bis 14, 16 bis 21, 23 a bis 27 und 32 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 - DVV 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1958,, in der jeweils geltenden Fassung genannten Angelegenheiten.
  1. Absatz 2,Die Regelung des Absatz eins, gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Vertragsbediensteten, der eine nachgeordnete Personalstelle leitet oder einer beim obersten Organ eingerichteten Dienststelle ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.

Schlagworte

Entlohnungsgruppe

Gesetzesnummer

10009161

Dokumentnummer

NOR12117191

alte Dokumentnummer

N6199959500L