Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personalstellenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 153/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 1. (1) Soweit die obersten Verwaltungsorgane des Bundes gemäß § 2e Abs. 1 erster Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Vertragsbedienstete, die einer der im § 2 geregelten Personalstellen und einer solchen Personalstelle nachgeordneten Dienststelle angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im § 2 geregelten nachgeordneten Personalstellen übertragen:Paragraph eins, (1) Soweit die obersten Verwaltungsorgane des Bundes gemäß Paragraph 2 e, Absatz eins, erster Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Vertragsbedienstete, die einer der im Paragraph 2, geregelten Personalstellen und einer solchen Personalstelle nachgeordneten Dienststelle angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im Paragraph 2, geregelten nachgeordneten Personalstellen übertragen:
Begründung des vertraglichen Dienstverhältnisses,
Abschluß von Sonderverträgen,
Änderung von Dienstverträgen, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsart, dem Entlohnungsschema, der Entlohnungs- oder Bewertungsgruppe, des Beschäftigungsausmaßes oder der Beschäftigungsdauer,
Versetzung innerhalb des Versetzungsbereiches der Personalstelle,
Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten des Mutterschutzes,
Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung, Entlassung oder einverständliche Auflösung des Dienstverhältnisses,
Entgegennahme der Erklärung des vorzeitigen Austrittes aus dem Dienstverhältnis,
Feststellungen und Vereinbarungen in Angelegenheit von Ansprüchen bei Enden des Dienstverhältnisses und
die in § 1 Abs. 1 Z 9 bis 14, 16 bis 21, 23a bis 27 und 32 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 - DVV 1981, BGBl. Nr. 54/1958, in der jeweils geltenden Fassung genannten Angelegenheiten.die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9 bis 14, 16 bis 21, 23 a bis 27 und 32 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 - DVV 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1958,, in der jeweils geltenden Fassung genannten Angelegenheiten.
(2)Absatz 2,Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Vertragsbediensteten, der eine nachgeordnete Personalstelle leitet oder einer beim obersten Organ eingerichteten Dienststelle ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.Die Regelung des Absatz eins, gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Vertragsbediensteten, der eine nachgeordnete Personalstelle leitet oder einer beim obersten Organ eingerichteten Dienststelle ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.
Schlagworte
Entlohnungsgruppe
Dokumentnummer
NOR12117191
alte Dokumentnummer
N6199959500L